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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen der

MS-Parts GmbH, Fahrzeugteile und Fahrzeugbau

I. Allgemeine Bestimmungen

Sämtliche Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: "Lieferung") erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Umfang der Lieferung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers (im Folgenden: "Besteller") gelten jedoch nur, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: "Lieferer" ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. v. §310 Abs. 1 BGB, diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferer dies innerhalb von drei Wochen annehmen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: "Unterlagen") behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberechtlichen Verwertungsrechte: uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zugänglicherweise die Lieferung übertragen hat. Die Verkaufsangestellten des Lieferers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

III. Preise – Zahlungsbedingungen, Elektronischer Rechnungsversand

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferers ab "Herstellerwerk" Nersingen, jedoch ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferers eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, Transport und Versand ist mit dem Lieferer gesondert abzustimmen, ggf. werden Verladungs- und Frachtkosten gesondert in Rechnung gestellt. Der Lieferer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) bei Übergabe des Liefergegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsgrundlage unverzüglich zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Verändern sich nach Vertragsabschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers derart, dass die Ansprüche des Lieferers nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen oder werden verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse des Bestellers nach Vertragsschluss bekannt, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Lehnt der Besteller dies ab, kann der Lieferer nach furchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, diese unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Durch das Steuererleichterungsgesetz 2011 wurde der Umgang mit elektronischen Rechnungen wesentlich vereinfacht (EU-Rechnungsrichtlinie vom 13.7.2010 (2010/45/EU). Der Besteller ist mit dem elektronischen Rechnungsversand im pdf-Format durch den Lieferer einverstanden (§ 14 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz). Der Lieferer hat das Wahlrecht, ob er im pdf-Format elektronisch oder auf herkömmliche Art (Papierform) die Rechnungen erstellt und versendet.

IV. Fristen für Lieferungen und Leistungszeit

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die vom Lieferer angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; die gilt nicht wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Lieferer wird dem Besteller nach Fertigstellung des Liefergegenstandes die Bereitstellung anzeigen. Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen. Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers mehr als 1 Monat nach Zugang der Bereitstellungsanzeige verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % vom Lieferer berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wird der Liefervertrag rückabgewickelt und ist der Besteller gegenüber dem Lieferer schadenersatzpflichtig wegen Nichterfüllung, kann der Lieferer einen pauschalierten Ausgleich in Höhe von 15% des Nettoauftragswertes verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die ihm anzulastende Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat oder eine solche dem Lieferer entstandene Einbuße wesentlich niedriger, als die Pauschale ist. Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat, gleichgültig, ob die Versendung von dem Lieferer oder von Dritten durchgeführt wird. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr nach Ablauf der in IV. bestimmten Frist von einem Monat auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VI. Mängel (Sachmängel)

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in seiner Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt XI.- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (z.B. entgegen den Richtlinien des Herstellers), übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Für Fahrzeugrahmen und sonstige Metalle von Neufahrzeugen die von MS-Parts lackiert wurden und entsprechend gekennzeichnet sind, übernimmt der Lieferer eine Langzeitgewährleistung gegen Durchrostung (Aufhebung der Funktion, Aufhebung der Funktionalität oder Beeinträchtigung der Tragfähigkeit) für die Dauer von 3 Jahren, jedoch längstens für eine Laufzeit von 500.000 km ab Auslieferung. Voraussetzung ist weiterhin, dass die vom Lieferer speziellen Herstellervorschriften für Lackbehandlung und Wartung gemäß Wartungsheft eingehalten werden und die Wartungen durch von MS-Parts autorisierte Service-Werkstätten durchgeführt und dokumentiert werden. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XI. (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt VI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Haftung für gebrauchte Liefergegenstände

Die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen oder Gebrauchsteilen erfolgt unter dem Ausschluss der Sachmängelhaftung. Der Besteller ist verpflichtet, das Fahrzeug auf Betriebssicherheit zu überprüfen. Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen ist der am Tage der Übernahme festzustellende Wert maßgebend, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Übernahme eine Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeuges eingetreten ist. Ist eine Einigung über die Höhe der Wertminderung im Verhandlungswege nicht zu erzielen, ist der Lieferer berechtigt, eine DAT-Schätzung herbeizuführen. Das Schätzungsergebnis wird der Abrechnung des Gebrauchtfahrzeugs zugrunde gelegt, dabei werden die Kosten der Schätzung als Abzug berücksichtigt, ist vertraglich vereinbart, dass ein vom Lieferer in Zahlung zu nehmendes Gebrauchtfahrzeug TÜV-geprüft zu übergeben ist, so ist die Überprüfung durch eine andere amtliche oder amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen. Gleichzeitig darf die Prüfung nicht länger als 14 Tage zurückliegen. Sämtliche vom TÜV festgestellten Mängel, die nach dem Untersuchungsbericht eine Wiedervorführung des Fahrzeugs erforderlich machen, hat der Besteller auf eigene Rechnung beseitigen zu lassen, ohne dass hiervon der vereinbarte Betrag der Inzahlungnahme berührt wird. Der Untersuchungsbericht ist vor Übergabe des Fahrzeugs vorzulegen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht nach, ist der Lieferer berechtigt, die Mängelbeseitigung gegen Aufrechnung selbst vorzunehmen oder die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeuges abzulehnen und den vereinbarten Betrag der Inzahlungnahme sofort fällig in bar zu fordern.

VIII. Ersatzteile

Der Lieferer wird für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung Ersatzteile für Neufahrzeuge zu den jeweiligen gültigen Ersatzteilpreisen liefern.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferers frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer für einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab Gefahrübergang wie folgt:

Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen, ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt XI. Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmung des Abschnitts VI. Nr. 2 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Abschnitts XI. entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt XI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Zustimmungserklärung zur Veröffentlichung von Fotos auf der TRAILERTECH Website im Internet sowie in Printmedien

Der Besteller erklärt, dass er damit einverstanden ist, dass Fotos seines TRAILERTECH Fahrzeugs auf der Internetseite des Lieferers (nachfolgend in Abschnitt X. „Betreiber/Verantwortlicher“ genannt) sowie in dessen Publikationen veröffentlicht werden dürfen. Es ist dem Besteller bekannt, dass für die Veröffentlichung kein Entgelt geschuldet wird. Die Zustimmung ist unbefristet erteilt. Sie kann schriftlich gegenüber dem Betreiber/Verantwortlicher mit einer Beseitigungsfrist für das Internet von 1 Monat widerrufen werden. Der Betreiber/Verantwortliche der oben genannten Website haftet nicht dafür, dass Dritte ohne Wissen des Betreibers/Verantwortlichen den Inhalt der genannten Website für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. Der Betreiber/Verantwortliche sichert zu, dass ohne seine Zustimmung Rechte an den in das Internet eingestellten Fotos nicht an Dritte veräußert, abgetreten usw. werden. Für Publikationen in Printmedien gilt eine Aufbrauchfrist von 1 Jahr. Diese Zustimmung des Bestellers gilt auch für den Fall, dass der Betreiber/Verantwortliche in einer anderen Rechtsform tätig wird.

XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, die wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse i. S. d. Abschnitts IV die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter der Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XII. Schadensersatzansprüche

Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XIII Eigentumsvorbehaltssicherung

Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Lieferer gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Kfz-Briefes dem Lieferer zu. In der Zurücknahme der Lieferung durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Lieferung durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag, der Lieferer ist nach Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten Vollkasko - zum Neuwert - zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig bei dem Lieferer oder bei einer vom Lieferer autorisierten Fachwerkstatt durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist den Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß $771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für dem Lieferer entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) der Forderung des Lieferers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt Die Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Lieferung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die, durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Lieferung. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

XIV. Gerichtsstand - Erfüllungsort

Soweit der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Neu-Ulm; der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz/Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland: die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferers Erfüllungsort.

 

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