Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Beispiele für
den Schweizer Markt Plattform
gebrauchte Teile und Zubehör |
Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen der MS-Parts GmbH, Fahrzeugteile und Fahrzeugbau I. Allgemeine Bestimmungen Sämtliche
Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: "Lieferung") erfolgen
ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für den Umfang der Lieferung sind die beiderseitigen schriftlichen
Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder
Auftraggebers (im Folgenden: "Besteller") gelten jedoch nur, als
der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: "Lieferer" ihnen
ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn
der Lieferer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller
vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und
Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt. Diese Lieferbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmen i. S. v. §310 Abs. 1 BGB, diese Lieferbedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. II. Angebot - Vertragsschluss -
Angebotsunterlagen Ist die
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferer
dies innerhalb von drei Wochen annehmen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen (im Folgenden: "Unterlagen") behält sich der
Lieferer seine eigentums- und urheberechtlichen Verwertungsrechte:
uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind wenn der Auftrag dem
Lieferer nicht erteilt wird diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese
dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer
zugänglicherweise die Lieferung übertragen hat. Die Verkaufsangestellten des
Lieferers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen. III. Preise – Zahlungsbedingungen, Elektronischer Rechnungsversand Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des
Lieferers ab "Herstellerwerk" Nersingen,
jedoch ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferers
eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in
der Rechnung gesondert ausgewiesen, Transport und Versand ist mit dem
Lieferer gesondert abzustimmen, ggf. werden Verladungs- und Frachtkosten
gesondert in Rechnung gestellt. Der Lieferer behält sich das Recht vor, seine
Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der
Lieferer dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) bei Übergabe des Liefergegenstandes und Aushändigung oder Übersendung
der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsgrundlage unverzüglich zur Zahlung
fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen
Zustimmung des Lieferers. Verändern sich nach Vertragsabschluss die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers derart, dass die Ansprüche des
Lieferers nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen oder werden
verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse des Bestellers nach
Vertragsschluss bekannt, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Lehnt der Besteller dies ab, kann der
Lieferer nach furchtlosem Verstreichen einer Nachfrist von 14 Tagen vom
Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen. Aufrechnungsrechte
stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, diese unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem
ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Durch das
Steuererleichterungsgesetz 2011 wurde der Umgang mit elektronischen
Rechnungen wesentlich vereinfacht (EU-Rechnungsrichtlinie vom 13.7.2010
(2010/45/EU). Der Besteller ist mit dem elektronischen Rechnungsversand im pdf-Format durch den Lieferer einverstanden (§ 14 Absatz
1 Umsatzsteuergesetz). Der Lieferer hat das Wahlrecht, ob er im pdf-Format elektronisch oder auf herkömmliche Art
(Papierform) die Rechnungen erstellt und versendet. IV. Fristen für Lieferungen und Leistungszeit Liefertermine
oder Fristen, die nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Die vom Lieferer angegebene Lieferzeit
beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der
Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig
zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen; die gilt nicht wenn der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt,
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Lieferer wird dem
Besteller nach Fertigstellung des Liefergegenstandes die Bereitstellung
anzeigen. Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand innerhalb von 3
Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen. Kommt der
Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm insoweit
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Ist die
Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg
Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung
zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Besteller ist
verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist
zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag
zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Werden Versand oder Zustellung
auf Wunsch des Bestellers mehr als 1 Monat nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen
Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung,
höchstens jedoch insgesamt 5 % vom Lieferer berechnet werden. Der Nachweis
höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
Wird der Liefervertrag rückabgewickelt und ist der Besteller gegenüber dem
Lieferer schadenersatzpflichtig wegen Nichterfüllung, kann der Lieferer einen
pauschalierten Ausgleich in Höhe von 15% des Nettoauftragswertes verlangen,
sofern der Besteller nicht nachweist, dass die ihm anzulastende
Vertragsverletzung zu keinem Schaden oder zu keiner Wertminderung geführt hat
oder eine solche dem Lieferer entstandene Einbuße wesentlich niedriger, als
die Pauschale ist. Der Lieferer behält sich vor, einen höheren Schaden
nachzuweisen und geltend zu machen. V. Gefahrübergang Die Gefahr
geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des
Lieferers verlassen hat, gleichgültig, ob die Versendung von dem Lieferer
oder von Dritten durchgeführt wird. Wird der Versand auf Wunsch des
Bestellers verzögert oder gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die
Gefahr nach Ablauf der in IV. bestimmten Frist von einem Monat auf den
Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, wird der Lieferer die
Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller. VI. Mängel (Sachmängel) Für
Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt: Mängelansprüche
des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 ff. HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist. Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, ist der Lieferer nach seiner
Wahl zur Nacherfüllung in seiner Form einer Mangelbeseitigung oder zur
Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt XI.- vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei
nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung (z.B. entgegen den Richtlinien des Herstellers),
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese
und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrübergang. Für Fahrzeugrahmen und sonstige Metalle von Neufahrzeugen die
von MS-Parts lackiert wurden und entsprechend gekennzeichnet sind, übernimmt
der Lieferer eine Langzeitgewährleistung gegen Durchrostung (Aufhebung der
Funktion, Aufhebung der Funktionalität oder Beeinträchtigung der
Tragfähigkeit) für die Dauer von 3 Jahren, jedoch längstens für eine Laufzeit
von 500.000 km ab Auslieferung. Voraussetzung ist weiterhin, dass die vom
Lieferer speziellen Herstellervorschriften für Lackbehandlung und Wartung
gemäß Wartungsheft eingehalten werden und die Wartungen durch von MS-Parts
autorisierte Service-Werkstätten durchgeführt und dokumentiert werden. Für
Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XI. (sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem
Abschnitt VI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. VII. Haftung für gebrauchte Liefergegenstände Die
Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen oder Gebrauchsteilen erfolgt unter dem
Ausschluss der Sachmängelhaftung. Der Besteller ist verpflichtet, das
Fahrzeug auf Betriebssicherheit zu überprüfen. Bei Inzahlungnahme von
Gebrauchtfahrzeugen ist der am Tage der Übernahme festzustellende Wert
maßgebend, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Übernahme eine
Wertminderung oder Beschädigung des Gebrauchtfahrzeuges eingetreten ist. Ist
eine Einigung über die Höhe der Wertminderung im Verhandlungswege nicht zu
erzielen, ist der Lieferer berechtigt, eine DAT-Schätzung herbeizuführen. Das
Schätzungsergebnis wird der Abrechnung des Gebrauchtfahrzeugs zugrunde
gelegt, dabei werden die Kosten der Schätzung als Abzug berücksichtigt, ist
vertraglich vereinbart, dass ein vom Lieferer in Zahlung zu nehmendes
Gebrauchtfahrzeug TÜV-geprüft zu übergeben ist, so ist die Überprüfung durch
eine andere amtliche oder amtlich zugelassene Prüfstelle ausgeschlossen.
Gleichzeitig darf die Prüfung nicht länger als 14 Tage zurückliegen.
Sämtliche vom TÜV festgestellten Mängel, die nach dem Untersuchungsbericht
eine Wiedervorführung des Fahrzeugs erforderlich machen, hat der Besteller
auf eigene Rechnung beseitigen zu lassen, ohne dass hiervon der vereinbarte
Betrag der Inzahlungnahme berührt wird. Der Untersuchungsbericht ist vor
Übergabe des Fahrzeugs vorzulegen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen
bis zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht nach, ist der Lieferer
berechtigt, die Mängelbeseitigung gegen Aufrechnung selbst vorzunehmen oder
die Inzahlungnahme des Gebrauchtfahrzeuges abzulehnen und den vereinbarten
Betrag der Inzahlungnahme sofort fällig in bar zu fordern. VIII. Ersatzteile Der Lieferer
wird für die Dauer von 5 Jahren ab Auslieferung Ersatzteile für Neufahrzeuge
zu den jeweiligen gültigen Ersatzteilpreisen liefern. IX. Gewerbliche Schutzrechte und
Urheberrechte; Rechtsmängel Sofern
nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferers frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet der Lieferer für einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab
Gefahrübergang wie folgt: Der
Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen, ist dies dem Lieferer
nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht des Lieferers
zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Abschnitt XI. Die
vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur soweit der
Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem
Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner
ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben
des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder
zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im
Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1a) geregelten
Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmung des Abschnitts VI. Nr. 2
entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
des Abschnitts XI. entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesem
Abschnitt XI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. X. Zustimmungserklärung zur
Veröffentlichung von Fotos auf der TRAILERTECH
Website im Internet sowie in Printmedien Der
Besteller erklärt, dass er damit einverstanden ist, dass Fotos seines TRAILERTECH Fahrzeugs auf der
Internetseite des Lieferers (nachfolgend in Abschnitt X.
„Betreiber/Verantwortlicher“ genannt) sowie in dessen Publikationen
veröffentlicht werden dürfen. Es ist dem Besteller bekannt, dass für die
Veröffentlichung kein Entgelt geschuldet wird. Die Zustimmung ist unbefristet
erteilt. Sie kann schriftlich gegenüber dem Betreiber/Verantwortlicher mit
einer Beseitigungsfrist für das Internet von 1 Monat widerrufen werden. Der
Betreiber/Verantwortliche der oben genannten Website haftet nicht dafür, dass
Dritte ohne Wissen des Betreibers/Verantwortlichen den Inhalt der genannten
Website für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das
Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. Der Betreiber/Verantwortliche
sichert zu, dass ohne seine Zustimmung Rechte an den in das Internet
eingestellten Fotos nicht an Dritte veräußert, abgetreten usw. werden. Für
Publikationen in Printmedien gilt eine Aufbrauchfrist von 1 Jahr. Diese
Zustimmung des Bestellers gilt auch für den Fall, dass der
Betreiber/Verantwortliche in einer anderen Rechtsform tätig wird. XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung Soweit die
Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu
verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu
vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des
Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, die wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit wegen gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. das Recht des Bestellers zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse i.
S. d. Abschnitts IV die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich
einwirken, wird der Vertrag unter der Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht
dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite
des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann,
wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
war. XII. Schadensersatzansprüche Schadens-
oder Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet
wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens des Körpers oder der
Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt XI
Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von 12 Monaten
nach Gefahrübergang. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. XIII Eigentumsvorbehaltssicherung Der
Lieferer behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem Liefervertrag einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent, die dem Lieferer gegen den Besteller jetzt oder künftig
zustehen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des
Kfz-Briefes dem Lieferer zu. In der Zurücknahme der Lieferung durch den
Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Lieferung durch
den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag, der Lieferer ist nach
Rücknahme der Lieferung zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener
Verwertungskosten- anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten Vollkasko - zum Neuwert - zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig bei dem Lieferer oder bei einer vom Lieferer autorisierten
Fachwerkstatt durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter
hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit dieser Klage gemäß §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist den Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß $771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für dem Lieferer entstandenen Ausfall. Der Besteller ist
berechtigt die Lieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) der Forderung des Lieferers ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar
unabhängig davon, ob die Lieferung ohne oder nach Verarbeitung weiter
verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines
Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Lieferer
verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die
Abtretung mitteilt Die Verarbeitung oder Umbildung der Lieferung durch den
Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Lieferung mit
anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt
der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Lieferung (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeitenden
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die, durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt
gelieferte Lieferung. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt dem Lieferer. XIV. Gerichtsstand - Erfüllungsort Soweit der
Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Neu-Ulm; der Lieferer ist jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz/Geschäftssitz zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland: die Geltung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferers Erfüllungsort. |
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